In dieser Übersicht sind die wichtigsten Urteile und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Fragen des Strafvollzugs zusammengestellt.
Durch die Berichterstattung über die wichtigsten Trends in der europäischen Rechtsprechung im Bereich des Strafvollzugs sollen Rechtsexperten im Bereich des Strafvollzugs bei ihren Recherchen und Rechtsstreitigkeiten unterstützt und blinde Flecken in der europäischen Rechtsprechung identifiziert werden, um strategische Wege für Rechtsstreitigkeiten zu finden.


HALLAÇOĞLU UND ANDERE gegen DIE TÜRKEI  Anträge Nr. 6239/19 und 2 andere

Hochladen der Korrespondenz der Gefangenen auf den nationalen Server, der durch unveröffentlichte interne Vorschriften geregelt ist, zu denen die Gefangenen keinen Zugang hatten: Verstoß gegen Artikel 8.

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MASLÁK gegen DIE SLOWAKEI (Nr. 3) Antrag  Nr. 35673/18

Beschlagnahme eines Briefes eines Gefangenen, der an einen anderen Gefangenen gerichtet ist: Verletzung von Artikel 8.

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S.P. UND ANDERE gegen RUSSLAND Anträge Nr. 36463/11 und 10 andere

Absonderung, Demütigung und Misshandlung von Gefangenen durch Mitgefangene aufgrund ihres untergeordneten Status in der informellen Gefangenenhierarchie, die vom Gefängnispersonal toleriert werden; Fehlen systematischer staatlicher Maßnahmen: Verletzung von Artikel 3.

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HORION gegen BELGIEN Antrag  Nr. 37928/20

Unmöglichkeit der Einweisung eines zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen in eine forensisch-psychiatrische Abteilung (als Zwischenstufe vor seiner Entlassung), obwohl seine Inhaftierung im Gefängnis von psychiatrischen Sachverständigen und inländischen Gerichten als nicht mehr angemessen angesehen wird; nicht reduzierbare lebenslange Haftstrafe: Verstoß gegen Artikel 3.

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ÇAYLI UND SERLİ gegen DIE TÜRKEI Anträge Nr. 49535/18 und 10419/20

Überwachung und Abfangen der Korrespondenz von Gefangenen mit ihren Anwälten durch die Gefängnisbehörden: Verstoß gegen Artikel 8.

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BOJAR gegen POLEN Antrag  Nr. 11148/18

Leibesvisitationen bei einem Häftling ohne Rechtfertigung und Unmöglichkeit, gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Leibesvisitationen vor Gericht zu klagen, da es keine förmliche Entscheidung oder kein Register der  Durchsuchungen bzw. Visitationen gibt: Verstoß gegen Artikel 8.

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PONOMARENKO gegen DIE UKRAINE Antrag  Nr. 51456/17

Keine angemessene medizinische Behandlung und Betreuung eines HIV-positiven Untersuchungshäftlings, was zu seinem Tod führte: Verstoß gegen Artikel 2.

Unterlassung angemessener Pflege und Betreuung in der Haft angesichts seiner schweren körperlichen Behinderung, Fesselung an ein Krankenhausbett, psychisches Leiden der Mutter des Beschwerdeführers infolge der erlittenen Misshandlungen: Verstoß gegen Artikel 3.

Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers trotz seines sich verschlechternden Gesundheitszustands: Verstoß gegen Artikel 5 § 3.

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DEMİRTAŞ und YÜKSEKDAĞ ŞENOĞLU gegen DIE TÜRKEI Anträge Nr. 10207/21 und 10209/21

Überwachung der Treffen der Kläger mit ihren Anwälten, wodurch ihnen ein wirksamer Rechtsbeistand vorenthalten wird; Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ohne Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch: Verstoß gegen Artikel 5 § 4.

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NISTOR-MARTIN UND ANDERE gegen RUMÄNIEN  Anträge Nr. 29908/20 und 3 andere

Weigerung der Strafvollzugsbehörden, Haftausgang zu gewähren, um an der Beerdigung eines nahen Angehörigen teilzunehmen, ohne angemessene Begründung: Verstoß gegen Artikel 8.

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NESHCHERET gegen DIE UKRAINE  Antrag  Nr. 41395/19

Unangemessene Haftbedingungen für ein Kind, das zusammen mit seiner Mutter in einer Untersuchungshaftanstalt festgehalten wird, und das Fehlen einer angemessenen medizinischen Versorgung: Verstoß gegen Artikel 3.

Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs: Verstoß gegen Artikel 13.

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TEKİN gegen DIE TÜRKEI Antrag  Nr. 28249/20

Unterbringung in einer Disziplinarzelle wegen angeblicher Propaganda für eine kriminelle Organisation auf der Grundlage eines Schreibens an das Justizministerium, mit dem gegen die gegen den Führer der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängte Haftstrafe protestiert wurde: Verstoß gegen Artikel 10.

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BIJAN BALAHAN gegen SCHWEDEN Antrag  Nr. 9839/22

Keine Anhaltspunkte für das tatsächliche Risiko einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder mit einer Mindestdauer von 61 Jahren vor der Bewährung, wenn der Antragsteller an die USA ausgeliefert und dort verurteilt wird: kein Verstoß gegen Artikel 3.

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E. D. L. Rechtsfall C-699/21

Eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Personen, um deren Übergabe mit einem Europäischen Haftbefehl (EHB) ersucht wird, rechtfertigt den Aufschub der Übergabe und verpflichtet die Vollstreckungsbehörde, sich nach den Umständen zu erkundigen, unter denen die ausstellende Behörde die gesuchten Personen festhalten und vor Gericht stellen wird, um die betreffende Gefahr für die Gesundheit auszuschließen. In Ausnahmefällen muss die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen, wenn diese Gefahr aufgrund der von der ausstellenden Justizbehörde erteilten Auskünfte und aller sonstigen Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden kann.

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OG Rechstfall C-699/21

Die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (EHB), wenn die gesuchte Person ihren Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat hat und dieser sich verpflichtet, die Strafe oder die Haftanordnung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken, gelten für Nicht-EU-Bürger. Mit diesen Ablehnungsgründen sollen die Chancen der gesuchten Person auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach ihrer Freilassung erhöht werden, was dadurch unterstützt wird, dass diese Person regelmäßig und häufig Kontakt zu ihrer Familie und ihr nahestehenden Personen hält.

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