In dieser Übersicht sind die wichtigsten Urteile und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Fragen des Strafvollzugs zusammengestellt.
Durch die Berichterstattung über die wichtigsten Tendenzen in der europäischen Rechtsprechung im Bereich des Strafvollzugs sollen Rechtsexperten im Bereich des Strafvollzugs bei ihren Recherchen und Rechtsstreitigkeiten unterstützt und blinde Flecken in der europäischen Rechtsprechung identifiziert werden, um strategische Wege für Rechtsstreitigkeiten zu finden.


MEHENNI (ADDA) gegen DIE SCHWEIZ Antrag Nr. 40516/19

Sicherungsverwahrung, die auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens angeordnet wurde, in dem eine schwere psychische Störung festgestellt wurde, nach Vollstreckung der ursprünglichen Freiheitsstrafe und ohne Kausalzusammenhang mit der ursprünglichen Verurteilung: Verstoß gegen Artikel 5 § 1 (a), Verstoß gegen Artikel 4 § 2 des Protokolls Nr. 7.

Inhaftierung einer “unzurechnungsfähigen” Person in einer Einrichtung, in der keine angemessene therapeutische Behandlung angeboten werden konnte: Verstoß gegen Artikel 5 § 1 (e).

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MATTHEWS UND JOHNSON gegen RUMÄNIEN Anträge Nr. 19124/21 und 20085/21
LAZĂR gegen RUMÄNIEN Antrag Nr. 20183/21

Keine Beweise für die tatsächliche Gefahr einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Falle der Auslieferung des Klägers an die Vereinigten Staaten und seiner Verurteilung in den Vereinigten Staaten: Offensichtlich unbegründet (Artikel 3).

Rechtmäßigkeit der Inhaftierung der Kläger zum Zwecke der Auslieferung und Übergabe: keine Verletzung von Artikel 5 § 1 (f).

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft nach Auslieferungsentscheidungen: offensichtlich unbegründet (Artikel 5 Absatz 4).

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GEORGIEN gegen RUSSLAND (IV)  Antrag Nr. 39611/18

Von Russland eingeführte Verwaltungspraktiken im Zusammenhang mit der “Grenzziehung” zwischen abtrünnigen Regionen (Abchasien und Südossetien) und dem von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet, die zu zahlreichen Verstößen gegen die Menschenrechtskonvention führen.

Unzureichende Haftbedingungen und Misshandlungen in der Haft in Abchasien und Südossetien, Unterlassung einer wirksamen Untersuchung: Verstoß gegen Artikel 3.

Rechtswidrige Festnahme und Inhaftierung, fehlende Grundlage für die Annahme, dass es in Abchasien und Südossetien ein System gibt, das eine mit der Menschenrechtskonvention vereinbare Rechtstradition widerspiegelt: Verstoß gegen Art 5 § 1.

Weitere Klagen: Verletzung von Artikel 2 und Artikel 8, Verletzung von Artikel 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 und von Artikel 2 des Protokolls Nr. 4.

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KHATYPOW (KHATYPOV) UND ANDERE gegen RUSSLAND Anträge
Nr. 47699/19 und 25 andere

Ständige Videoüberwachung in den Gefängniszellen, auch durch gegengeschlechtliches Personal, in den Toiletten- und Duschräumen und in den Disziplinarzellen: Verstoß gegen Artikel 8.

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WOLOSHIN (VOLOSHIN) UND ANDERE gegen RUSSLAND Anträge Nr. 52019/19 und 52 andere
WANJUTA (VANYUTA) UND ANDERE gegen RUSSLAND Anträge Nr. 45337/19 und 54 andere
SUNTSOW (SUNTSOV) UND ANDERE gegen RUSSLAND Anträge Nr. 58032/19 und 47 andere
GORBUNOW (GORBUNOV) UND ANDERE gegen RUSSLAND Anträge Nr. 46924/19 und 49 andere

Unzureichende Transportbedingungen: Verstoß gegen Artikel 3.

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LEROY UND ANDERE gegen FRANKREICH Anträge Nr. 32439/19 und 2 andere

Grundsätzlich wirksamer vorbeugender Rechtsbehelf zur Beseitigung erniedrigender Haftbedingungen nach einem Streik im Gefängnis: Anträge teilweise unzulässig (Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs).

Tägliche Leibesvisitationen durch maskierte Sondersicherheitsgteams über zwei bis drei Wochen nach einem Streik im Gefängnis: kein Verstoß gegen Artikel 3.

Gefangene, die während eines Streiks im Gefängnis rund 20 Tage lang 24 Stunden am Tag in ihren Zellen eingeschlossen waren; kein Zugang zum Hof oder zu frischer Luft und natürlichem Licht; kein Kontakt zur Außenwelt (Telefonanrufe, Familienbesuche, Treffen mit ihren Anwälten): Verstoß gegen Artikel 3.

Wirksamkeit des vorbeugenden Rechtsbehelfs zur Behebung schlechter Haftbedingungen während eines Streiks im Gefängnis: keine Verletzung von Artikel 13.

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GYENGE UND ANDERE gegen UNGARN Anträge Nr. 62122/19 und 19 andere

Lebenslange Haftstrafen mit der Möglichkeit der Haftentlassung auf Bewährung erst nach langen Zeiträumen (zwischen 26 Jahren und fünf Monaten und 48 Jahren und einem Monat): Verstoß gegen Artikel 3.

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MAISAIA gegen GEORGIEN Antrag Nr. 75969/14

Misshandlung als Teil einer groß angelegten und systematischen Misshandlung von Gefangenen; Unterlassung einer wirksamen Untersuchung: Verletzung von Artikel 3 (materielles Recht und Verfahrensrecht).

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CRĂCIUN UND ANDERE gegen RUMÄNIEN  Anträge Nr. 512/21 und 4 andere

Verweigerung der Teilnahme von Gefangenen an der Beerdigung enger Familienangehöriger: Verstoß gegen Artikel 8.

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MAFALANI gegen KROATIEN Antrag Nr. 3646/17

11 Monate lang in relativer Isolation untergebrachter Gefangener (allein in einer Zelle, ohne das Recht, mit anderen Gefangenen zu kommunizieren oder Zugang zu Fernsehen oder Printmedien zu haben, aber mit der Erlaubnis, täglich eine Stunde nach draußen zu gehen und Besuche von seiner Familie und seinen Anwälten zu empfangen): offensichtlich unbegründet (Artikel 3).

Rechtswidrige Überwachung des Schriftverkehrs des Klägers mit seinem Anwalt: Verstoß gegen Artikel 8.

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WICK gegen DEUTSCHLAND  Antrag Nr. 22321/19

Nichtprüfung der Begründetheit der Klagen eines Gefangenen gegen seine wiederholten kurzfristigen Verlegungen von einer Haftanstalt in eine andere und die Maßnahmen der Einzelhaft und der Videoüberwachung: Verletzung von Artikel 6 § 1 (Zivilrecht).

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MAĻINOWSKIS (MAĻINOVSKIS) gegen LETTLAND Antrag Nr. 46084/19

Unwirksame Untersuchung der Vorwürfe eines Häftlings über Gewaltanwendung gegen ihn durch Gefängniswärter: Verletzung von Artikel 3 (Verfahrensrecht).

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YANOW (YANOV) UND ANDERE GEGEN RUSSLAND Anträge Nr. 35773/18 und 8 andere
KIRILLOW (KIRILLOV) UND ANDERE GEGEN RUSSLAND  Anträge Nr. 11439/21 und 23 andere

Unzureichende Behandlung von Häftlingen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen (fehlende Zähne, Gastritis, amputierter Fuß, Netzhautdystrophie und Verlust beider Augen, HIV, Hepatitis, Leistenbruch, Tuberkulose, Kieferknochenentzündung, Erkrankungen des Urogenitalsystems usw.): Verstoß gegen Artikel 3.

Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs in dieser Hinsicht: Verletzung von Artikel 13.

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ŞAMASAS UND ANDERE gegen DIE TÜRKEI Anträge Nr. 20371/19 und 10 andere

Hochladen der Korrespondenz von Gefangenen auf einen nationalen Server, der durch unveröffentlichte interne Vorschriften geregelt ist, zu denen die Gefangenen keinen Zugang hatten: Verstoß gegen Artikel 8.

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NIȚU gegen DIE REPUBLIK MOLDAU  Antrag Nr. 11272/16

Unzureichende medizinische Versorgung eines Gefangenen mit psychischen Störungen, die seinen Zustand verschlimmern; wiederholte Anwendung von Gewalt und Disziplinarmaßnahmen als Reaktion auf seine regelmäßigen Versuche der Selbstverstümmelung und andere aggressive Handlungen; Fehlen einer umfassenden medizinischen Strategie: Verstoß gegen Artikel 3.

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TACZMAN UND ANDERE gegen UNGARN Antrag Nr. 30127/20 und 20 andere
HORVÁTH UND ANDERE gegen UNGARN Antrag Nr. 33640/20 und 24 andere

Lebenslange Haftstrafen mit der Möglichkeit der Haftentlassung auf Bewährung erst nach langen Zeiträumen (zwischen 25 Jahren und 6 Monaten und 42 Jahren und 11 Monaten): Verstoß gegen Artikel 3.

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TEMPORALE gegen ITALIEN  Antrag Nr. 38129/15

Fortgesetzte Inhaftierung eines Gefangenen mit einem Behinderungsgrad von 100 % (chronische wahnhafte Psychose und mehrere somatische Gesundheitsprobleme): keine Verletzung von Artikel 3.

Die Regierung hat das Rechtsgutachten nicht innerhalb der vom Gerichtshof gesetzten Frist vorgelegt, sondern bevor der Gerichtshof über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage entschieden hat: keine Verletzung von Artikel 38.  

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NAMAZLI gegen ASERBAIDSCHAN Antrag Nr. 8826/20

Einsichtnahme in die Unterlagen des Anwalts eines Gefangenen vor und nach dem Treffen mit seinem Mandanten durch das Gefängnispersonal, ohne dass ein Verdacht auf ein Fehlverhalten besteht; Fehlen angemessener Garantien zum Schutz vor Missbrauch oder Willkür bzgl. der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant: Verstoß gegen Artikel 8.

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BECHI gegen RUMÄNIEN Antrag Nr. 45709/20

Schlechte Haftbedingungen werden durch offene und halboffene Haftbedingungen und ausreichenden persönlichen Freiraum ausgeglichen: keine Verletzung von Artikel 3.

Absonderung eines HIV-positiven Häftlings in einem separaten Bereich ohne Kontakt zu anderen HIV-negativen Häftlingen und mit eingeschränkten Möglichkeiten, einer Arbeit oder Tätigkeit nachzugehen: keine Verletzung von Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 14.

Verlegung eines Häftlings in ein Gefängnis, das 500 bis 800 km vom Wohnort seiner Familie entfernt ist: offensichtlich unbegründet (Artikel 8).

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UKRAINE gegen RUSSLAND (bzgl. der Krim) Anträge Nr.  20958/14 und 38334/18

Von Russland auf der besetzten Krim angewandte Verwaltungspraktiken, die zu einer Vielzahl von Verstößen gegen die Menschenrechtskonvention führen.

Verschleppungen und das Fehlen einer wirksamen Untersuchung: Verstoß gegen Artikel 2.

Misshandlung und fehlende Ermittlungen; unzureichende Haftbedingungen: Verstoß gegen Artikel 3.

Überstellung von Gefangenen von der Krim nach Russland: Verstoß gegen Artikel 8.

Unangekündigte und unmittelbare Inhaftierung: Verstoß gegen Artikel 5.

Unrechtmäßiger Freiheitsentzug, Strafverfolgung und Verurteilung: Verstoß gegen Artikel 5 und Artikel 7, Verstoß gegen Artikel 10 und Artikel 11.

Andere Aspekte des Urteils lassen eine Verletzung von Artikel 6, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 14, Artikel 18, Artikel 1 und 2 des Protokolls Nr. 1, Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 erkennen.

Die Ausweitung der Anwendung des russischen Rechts auf die Krim seit 2014 verstößt gegen die Menschenrechtskonvention in ihrer Auslegung im Lichte des humanitären Völkerrechts und entzieht den angefochtenen Maßnahmen die Rechtsgrundlage.

Die beklagte Regierung antwortet nicht auf die Schreiben des Gerichts oder auf spezifische Anfragen nach Dokumenten, Beweismaterial oder zusätzlichen Erklärungen und nimmt nicht an der Verhandlung teil: Verstoß gegen Artikel 38.

Artikel 46: Der beklagte Staat muss alle Maßnahmen ergreifen, um so schnell wie möglich die sichere Rückkehr der betreffenden Gefangenen zu gewährleisten, die von der Krim in Strafvollzugsanstalten im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation überstellt wurden.

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RYBAKIN UND ANDERE gegen RUSSLAND Anträge Nr. 83322/17 und 2 andere

Unzureichende Transportbedingungen (Überbelegung, Mangel an frischer Luft, fehlendes oder unzureichendes natürliches Licht, fehlende oder unzureichende Nahrung, kein oder eingeschränkter Zugang zu Toiletten usw.): Verstoß gegen Artikel 3.

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