Rechtliche Ressourcen

JULI-SEPTEMBER 2023

5 Länder

In dieser Übersicht sind die wichtigsten Urteile und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Fragen des Strafvollzugs zusammengestellt.
Durch die Berichterstattung über die wichtigsten Trends in der europäischen Rechtsprechung im Bereich des Strafvollzugs sollen Rechtsexperten im Bereich des Strafvollzugs bei ihren Recherchen und Rechtsstreitigkeiten unterstützt und blinde Flecken in der europäischen Rechtsprechung identifiziert werden, um strategische Wege für Rechtsstreitigkeiten zu finden.


B.M. UND ANDERE gegen FRANKREICH Anträge Nr. 84187/17 und 5 andere

Überbelegung, unangemessene Haftbedingungen und fehlende vorbeugende Maßnahmen: Verstoß gegen Artikel 3 und 13. Systematische Leibesvisitationen nach Besuchen: unzulässig (Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs).

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KOSKO gegen UKRAINE Antrag Nr. 41832/16

Fehlende oder verzögerte Konsultation eines Facharztes, fehlende oder verzögerte medikamentöse Behandlung eines Gefangenen mit einer schweren Erkrankung: Verstoß gegen Artikel 3.

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OSMAN UND ALTAY gegen die TÜRKEI Anträge Nr. 23782/20 und 40731/20

Einbehaltung von Zeitschriften, die den Gefangenen per Post zugestellt wurden, ohne dass die Gefängnisverwaltung, wie gesetzlich vorgeschrieben, eingeschaltet wird: Verstoß gegen Artikel 10.

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HANŽEVAČKI gegen KROATIEN Antrag Nr. 49439/21

Fehlender effektiver Zugang zum Verfassungsgericht wegen unvorhersehbarer rückwirkender Anwendung der Zulässigkeitskriterien für eine Verfassungsbeschwerde wegen unangemessener Haftbedingungen: Verletzung von Artikel 6 § 1.
Schlechte Haftbedingungen: Verletzung von Artikel 3.

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GN Rechtssache C-261/22 Stellungnahme des Generalstaatsanwalts (Italien)

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (EHB), der gegen eine Mutter von Kleinkindern ausgestellt wurde, kann verweigert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes widerspricht. Eine solche Ablehnung ist nur möglich, wenn die Vollstreckungsbehörde von der ausstellenden Behörde keine ausreichenden Informationen erhält, die es ihr ermöglichen, absolut sicher zu sein, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht dem Wohl des Kindes zuwiderläuft.

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