Rechtliche Ressourcen

OKTOBER-DEZEMBER 2024

9 Länder

In dieser Übersicht sind die wichtigsten Urteile und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Fragen des Strafvollzugs zusammengestellt. Durch die Berichterstattung über die wichtigsten Tendenzen in der europäischen.
Rechtsprechung im Bereich des Strafvollzugs sollen Rechtsexperten des Strafvollzugs bei ihren Recherchen und Rechtsstreitigkeiten unterstützt und blinde Flecken in der europäischen Rechtsprechung identifiziert werden, um strategische Wege bei Rechtsstreitigkeiten zu finden.


LOMBARDI gegen ITALIEN Antrag Nr. 80288/13

Gefangener mit orthopädischen und neurologischen Erkrankungen (rezidivierende Bandscheibenvorfälle, Wirbelsäulenarthritis und akute Schmerzen im Lendenbereich), die zu einer eingeschränkten Mobilität führen, wurde in Haft gehalten, wo er keine vorgeschriebene Physiotherapie erhalten konnte: Verstoß gegen Artikel 3.

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ELDAR HASANOV gegen AZERBAIJAN Antrag Nr. 12058/21

Gefangener mit verschiedenen chronischen Erkrankungen (u. a. mehrere Bandscheibenvorfälle und -vorwölbungen, Rückenmarkskompression, Osteochondrose, verschiedene Herz- und Kreislauferkrankungen), der in Haft gehalten wird; fehlende oder verzögerte medizinische Untersuchungen; fehlende umfassende medizinische Untersuchungen, um eine umfassende therapeutische Strategie einzuleiten: Verstoß gegen Artikel 3.

Mangelnde oder verzögerte Befolgung der vom Gerichtshof angeordneten einstweiligen Maßnahmen durch die Regierung: Verstoß gegen Artikel 34.

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KESZTHELYI UND ANDERE gegen UNGARN Anträge Nr. 44977/20 und 2 andere
FÖLDES-SZABÓ UND ANDERE gegen UNGARN Anträge Nr. 36189/22 und 8 andere

Gefangene, die zu lebenslänglichen Haftstrafen verurteilt wurden und erst nach Verbüßung langer Haftzeiten (zwischen 25 Jahren und 11 Monaten und 37 Jahren und 7 Monaten) auf Bewährung entlassen werden: Verstoß gegen Artikel 3.

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MEDVID gegen die UKRAINE Anträge Nr. 7453/23

Klare und realistische Aussicht auf eine Verringerung der lebenslangen Haftstrafe nach Inkrafttreten des neuen Mechanismus zur Entlassung auf Bewährung: kein Verstoß gegen Artikel 3; Verstoß gegen Artikel 3 während einem Zeitraum von zwanzig Jahren vor dem Inkrafttreten des neuen Mechanismus.

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HAUGEN gegen NORWEGEN Antrag Nr. 59476/21

Zivilrechtlicher Anspruch auf immateriellen Schaden nach innerstaatlichem Deliktsrecht wegen Menschenrechtsverletzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt kein wirksamer Rechtsbehelf: Klage zulässig.

Unterlassener Schutz des Lebens des Sohnes des Klägers, der unter psychischen Störungen litt und in der Untersuchungshaft in einer gewöhnlichen Gefängnisabteilung Selbstmord beging: Verletzung von Artikel 2.

Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs für den Kläger, um die Feststellung der angeblichen Nichtgewährung des Schutzes des Rechts seines Sohnes auf Leben und eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erwirken: Verstoß gegen Artikel 13.

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CESARANO gegen ITALIEN Antrag Nr. 71250/16

Antragsteller, dem eine lebenslange Haftstrafe droht, hat keinen Anspruch auf eine verminderte Strafe von dreißig Jahren Haft als Gegenleistung dafür, dass er einem Schnellverfahren zustimmt, da dieses Verfahren lange nach der Änderung des Rechtsrahmens in strengerer Form beantragt wurde: keine Verletzung von Artikel 7, keine Verletzung von Artikel 6 § 1 (teilweise abweichende Meinung von Richter Felici).

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S.M. gegen ITALIEN Antrag Nr. 16310/20

Gefangener mit schweren kognitiven Defiziten und mehreren Krankheiten (HIV, Kaposi-Sarkom, HIV-bedingte Enzephalopathie und chronische HCV-bedingte Hepatopathie, fortschreitende neurologische Verschlechterung, eingeschränkte Mobilität), der Unterstützung bei der Verrichtung alltäglicher Aufgaben benötigt, die in der Haft aufrechterhalten werden, auch im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie: keine Verletzung von Artikel 3 (teilweise abweichende Meinung von Richter Jelić und Richter Hüseynov).

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KOBALIYA UND ANDERE gegen RUSSLAND Anträge Nr. 39446/16 und 106 andere

Beschränkungen der Rechte russischer Nichtregierungsorganisationen (NRO), einschließlich NRO, die im Bereich der Rechte von Gefangenen tätig sind, Medienorganisationen und Personen, die als “ausländische Agenten” bezeichnet werden: Verstoß gegen die Artikel 8, 10 und 11 (zustimmende Meinung von Richter Serghides).

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VAKULENKO UND ANDERE gegen RUSSLAND Anträge Nr. 38875/20 und 45 andere

Unzureichende Beförderungsbedingungen: Verstoß gegen Artikel 3.

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MARO UND ANDERE gegen RUSSLAND Anträge Nr. 31274/19 und 34 andere
V.P. UND ANDERE gegen RUSSLAND Anträge Nr. 33140/15 und 38 andere

Gefangene, die in einer informellen Gefangenenhierarchie eine untergeordnete Position innehaben und der Absonderung, demütigenden Praktiken und Misshandlungen sowie einem erhöhten Risiko von Gewalt zwischen Gefangenen ausgesetzt sind; Versäumnis der Behörden, diesen Risiken angemessen zu begegnen und den Antragstellern wirksame innerstaatliche Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen: Verletzung der Artikel 3 und 13.

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KARAVAYEV UND ANDERE  gegen RUSSLAND Anträge Nr. 26888/21 und 34 andere

Ständige Videoüberwachung, auch durch gegengeschlechtliches Personal, in Gefängniszellen und Toiletten- und/oder Duschräumen: Verstoß gegen Artikel 8.

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ZAKRZEWSKI gegen POLEN Antrag Nr. 63277/19

Antragsteller, der mehr als die Hälfte seiner Strafe verbüßt hat und auf Bewährung freigelassen wurde, wird nach Erhöhung seiner Strafe aufgrund einer Kassationsbeschwerde des Generalstaatsanwalts wieder in das Gefängnis eingeliefert: Verstoß gegen Artikel 6 § 1.

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DEZEMBER 2024 >> VOLLSTÄNDIGE FASSUNG AUF ENGLISCH

ADAMČO gegen die SLOWAKEI (Nr. 2) Anträge Nr. 55792/20 und 2 andere

Keine überzeugenden Sicherheitserfordernisse, um einen Gefangenen systematisch über einen längeren Zeitraum und trotz komplexer anderer Sicherheitsvorkehrungen einer gründlichen Leibesvisitation zu unterziehen: Verstoß gegen Artikel 3.

Einsichtnahme in die Unterlagen des Klägers durch die Gefängnisbeamten anlässlich von Beratungen mit seinen Anwälten im Gefängnis, ohne dass Gründe vorliegen, die auf einen Missbrauch des privilegierten Kommunikationskanals mit seinen Anwälten schließen lassen: Verstoß gegen Artikel 8.

Verbleibende Beschwerden werden nicht geprüft (teilweise abweichende Meinung des Richters Serghides).

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RIBÁR gegen die SLOWAKEI Antrag Nr. 56545/21

Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs: Beschwerde teilweise unzulässig.

Gefangener, der mehr als ein Jahr und vier Monate lang 23 Stunden täglich in seiner Zelle eingesperrt war und sich nur begrenzt außerhalb der Zelle aufhielt; angemessener persönlicher Freiraum; kumulative Haftbedingungen, die nicht auf eine Misshandlung hinausliefen: keine Verletzung von Artikel 3.

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NECDET VURAL gegen die TÜRKEI Antrag Nr. 35555/19

Verweigerung der Genehmigung für den Erhalt von Veröffentlichungen im Gefängnis, die entweder von ihm selbst bezahlt oder von seinen Angehörigen geschickt wurden: Verstoß gegen Artikel 10.

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